Prüfungen von

UKP-Laseranlagen

Prüfungen von UKP-Laseranlagen (Ultrakurzpuls-Laser)

Eine UKP-Laserbearbeitungsmaschine dient der Bearbeitung von Materialien durch die Einwirkung von Laserstrahlung mit Lichtpulsen von einigen Femtosekunden bis Pikosekunden. Sie gilt als Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne von strahlenschutzrechtlichen Regelungen, wenn bei ihrem Betrieb durch das Auftreffen von Laserstrahlung auf Material ionisierende Strahlung i. S. des Strahlenschutzrechts erzeugt werden kann.

Gesetzliche Prüfpflichten

Für den Betrieb von UKP-Laseranlagen können erstmalige Prüfungen im Strahlenschutz erforderlich werden im Rahmen

  1. des Nachweises der Voraussetzungen zum genehmigungs- und anzeigefreien Betrieb nach § 7 StrlSchV i. V. m. Anlage 3 Teil C Satz 2 StrlSchV,
  2. der Erstellung der Dokumente zur Anzeige des Betriebs nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG,
  3. des Verfahrens zum genehmigungsbedürftigen Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG im Anwendungsbereich des Genehmigungsentwurfs entsprechend Rundschreiben des BMU S II 3 – 15240/1 (genehmigungsbedürftiger Betrieb als umschlossene Laserbearbeitungsmaschine) oder
  4. des Verfahrens zum sonstigen genehmigungsbedürftigen Betrieb
    nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG.

Die Durchführung von Prüfungen nach den Buchstaben a) bis d) kann durch Veranlassung des Betreibers und von Prüfungen nach den Buchstaben c) und d) auch durch Veranlassung der zuständigen Behörde im Rahmen einer Sachverständigenprüfung nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG i. V. m. § 20 Atomgesetz (AtG) erfolgen.

Prüfleistungen im Detail

Unsere Sachverständigenprüfung besteht grundsätzlich aus den Prüfteilen Sichtprüfung, Unterlagenprüfung, Beschreibung der Betriebsmodi, Ortsdosisleistungsmessung und Funktionsprüfung.

Entscheidend für die Bewertung einer Laseranlage ist die maximale Bestrahlungsstärke am Ort des Auftreffens auf das absorbierende Material. 

Es ist daher stets der Laser in Verbindung mit der verwendeten Optik zu bewerten. Entscheidend ist, ob die Bestrahlungsstärke einen Wert von
1×10^13 W/cm² überschreiten kann.

Bewertung von Laserschutzeinrichtungen:

Ausschlaggebend für die zuständige Behörde ist die maximal mögliche Bestrahlungsstärke in Watt/cm² und zugleich die Ortsdosisleistung in
µSv/Stunde in 10 cm Abstand von der berührbaren Oberfläche:

  • Voraussetzung für genehmigungs- und anzeigefreien Betrieb
    < 1×10^13 W/cm² und < 1 µSv/h
  • Voraussetzung für genehmigungsfreien, jedoch anzeigebedürftigen Betrieb
    < 10 µSv/h
  • Sonst genehmigungspflichtiger Laserbetrieb

Bei wesentlichen Änderungen der Lasererzeugung und Optik, am Schutzgehäuse und an den Sicherheitseinrichtungen sowie zur beabsichtigten Betriebsweise kann eine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich werden.

Anlagen und Betreiber

Medizinische Anlagen:

Prüfungen von Laseranlagen zur Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen sind nicht umfasst. Es werden nur technisch genutzte Laserbearbeitungsmaschinen nicht im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen geprüft.

Technische und industrielle Anlagen:

  • Laseranlagen für Präzisionsbohren, -schneiden und -strukturieren
  • Anlagen zur Mikromaterialbearbeitung
  • Dünnschichtablation und Laserbeschriftung
  • Forschungslabore mit UKP-Laseranlagen

Betreiber:

  • Universitäten und Forschungslabore
  • Halbleiter- und Elektronikindustrie
  • Industrielle Fertigungsbetriebe

Prüfungsanfrage

Die Prüfung von UKP-Laseranlagen erfordert fundiertes Fachwissen über Lasertechnologie, Rechtsvorschriften und Schutzmaßnahmen.

Kontaktieren Sie mich für ein individuelles Angebot oder zur Terminvereinbarung über das folgende Formular oder telefonisch unter 0911 – 27 42 39 32 (Zentrale) oder 0911 – 93 99 73 95 (KI – 24/7).

    Terminvereinbarung:

    Telefon (Zentrale): 0911 – 27 42 39 32 
    anfrage@strahlenschutz-heusinger.de